Gastartikel : Finanzieller Neustart nach einer Scheidung

Heute mal einen Gast-Artikel von einem auf Scheidungen spezialisierten Anwalt der vorgeblich (musste ich zum Glück noch nicht austesten 🙂 ) kostensparendere Online-Scheidungen anbietet. Vorweg : Nein das geht nicht wirklich online wie n Abo zu kündigen 😉 Sondern das bezieht sich auf den „Papierkram“ bzw. den bürokratischen Prozess dahinter, wird aber unten im Beitrag erklärt. Ich hoffe , dass keiner meiner Leser sich mit der Situation je auseinandersetzen muss aber die Statistik sieht das eher anders. Deshalb vielleicht mal für manche ein Mehrwert.

Über den Gastautor

Christian Kieppe ist seit 25 Jahren als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Familienrechts tätig. Der Kanzleisitz befindet sich in Münster. Darüber hinaus hat sich Herr Kieppe seit nunmehr über 15 Jahren insbesondere auf die Durchführung sogenannter „Online Scheidungen“ spezialisiert, die von zu Hause aus in Auftrag gegeben werden können, ohne dass ein Anwaltsbesuch erforderlich ist. Dabei werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die Scheidungskosten möglichst gering zu halten.

Wie der finanzielle Neustart nach der Scheidung gelingt

Die Reduktion der Scheidungskosten und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen können
nach einer Scheidung neue Energie und finanzielle Spielräume freisetzen.

Die Trennung vom Ehepartner kann nicht nur emotional eine Belastung darstellen, sondern auch die Ursache finanzieller Verluste im Wege des Scheidungsverfahrens sein. Dabei gibt es zum einen Möglichkeiten, die Scheidungskosten gering zu halten und zum anderen, berechtigte Unterhaltsansprüche für die Betreuung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder geltend zu machen. Zwei Wege, wie Wut und Trauer sowie finanzielle Not in Zukunftsoptimismus und wirtschaftliche Sicherheit gewandelt werden können, erläutert im Folgenden der auf dem Gebiet des Familienrechts spezialisierte Rechtsanwalt Christian Kieppe.

Scheidungskosten maximal reduzieren

Den ersten Schritt für den finanziellen Neustart nach der Trennung stellt die Reduktion der Scheidungskosten dar.

Sowohl Männer, als auch Frauen können die folgenden Möglichkeiten nutzen, um die Beeinträchtigung des eigenen Kontostands gering zu halten.
Zunächst sollen einige grundsätzliche Informationen bezüglich der Scheidungskosten geliefert werden. Die bei einer Scheidung anfallenden Kosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Diese bilden jeweils einen Anteil des Gegenstandswerts.

Dieser wiederum wird in der Regel berechnet, indem das Nettoeinkommen beider Ehegatten addiert und anschließend mit drei multipliziert wird. In der unten abgebildeten Beispielrechnung wird ein Nettoeinkommen von 3.000 € beider Ehegatten in Ansatz gebracht. Zudem wird davon ausgegangen, dass aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind. Dies hat zur Folge, dass vom addierten Nettoeinkommen beider Ehegatten vor der Multiplikation mit drei zweimal 300 € abgezogen werden.

scheidungskosten

Wie in der Tabelle oben angedeutet, kann der Gegenstandswert um 30 % reduziert werden. Diese Reduktion hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwalts- und Gerichtskosten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der beauftragte Anwalt die Reduktion des Gegenstandswertes um bis zu 30 % beim zuständigen Gericht auf Grund der besonderen Einfachheit des Verfahrens und des geringen Arbeitsaufwandes für die Beteiligten tatsächlich beantragt. Diese Entscheidung, ob eine Reduzierung vorgenommen wird, liegt dann im Ermessen des Gerichtes.

Erhebliche Einsparungen durch einvernehmliche Scheidung

Die sogenannte einvernehmliche Scheidung ist die effektivste Möglichkeit, Scheidungskosten zu sparen. Sie ist jedoch gleichzeitig an einige Voraussetzungen geknüpft.

Neben der üblichen Voraussetzung des Ablaufs des Trennungsjahres muss bei der einvernehmlichen Scheidung Einigkeit über die wesentlichen Streitpunkte Unterhalt, Vermögen, Hausrat, Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht bestehen. Die Klärung dieser Streitpunkte sollte vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgen und kann zur Sicherheit schriftlich festgehalten werden.

Es ist dafür notwendig, dass die Ehegatten miteinander sprechen und bereit sind, Kompromisse zu schließen. Wenn die individuellen Umstände die Einigung im persönlichen Gespräch zunächst unzumutbar erscheinen lassen, sollte dennoch über diese Möglichkeit nachgedacht werden, da die einvernehmliche Scheidung eine große Chance ist, den Neuanfang nicht nur mit einem finanziellen Polster, sondern auch mit einem guten Gefühl, ohne Groll und Trauer, in Angriff zu nehmen.


Eine im Vorfeld des Gerichtsverfahrens erfolgte Einigung bezüglich aller wesentlichen Streitpunkte wirkt sich in mehrfacher Hinsicht positiv auf die Senkung der zu erwartenden Scheidungskosten aus.

Neben der oben beschriebenen Verringerung des Gegenstandswerts kann auf das Hinzuziehen eines zweiten Rechtsanwalts verzichtet werden. Üblicherweise beauftragen beide Ehegatten einen Rechtsanwalt, um in Streitpunkten bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Gelingt es jedoch den Ehegatten selbst, eine einvernehmliche Scheidungslösung zu finden, ersparen diese sich einen emotional aufreibenden Prozess vor Gericht und die Hälfte der anfallenden Anwaltsgebühren.

Da grundsätzlich Anwaltszwang besteht, ist es eine nicht abdingbare Vorgabe, dass mindestens ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einreichen muss. Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag während der Verhandlung zu, erfolgt dann die Scheidung im Einvernehmen und ohne zweiten Anwalt in der Regel innerhalb weniger Minuten.

Zusätzlich Online-Scheidung nutzen

Über die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung hinaus können im Wege der Online-Scheidung zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Scheidungskosten zu senken.

Der Begriff „Online-Scheidung“ bedeutet nicht, dass etwa die richterliche Entscheidung online erfolgt, sondern, dass der Kontakt und die Kommunikation des Rechtsanwalts mit dem Mandanten über moderne Kommunikationsmittel stattfinden.

Zur Einleitung des Scheidungsverfahrens muss ein Mandant somit nicht persönlich in der Kanzlei des Rechtsanwalts erscheinen, womit eine Fahrtkosten- und Zeitersparnis einhergeht. Des Weiteren sind alle wichtigen Formulare über das Internet abrufbar und bei Fragen steht der Rechtsanwalt telefonisch und per Mail zur Verfügung.

Nach der Erstellung eines Kostenvoranschlags per Mail und soweit gewünscht, einer kostenlosen Beratung am Telefon oder auch im Büro, kann der Auftrag zur Einleitung der Ehescheidung über das Internet erteilt werden. Der einzige Termin, der in der Regel verpflichtend wahrgenommen werden muss, ist der vor Gericht.

Werden allerdings die Hinweise zur einvernehmlichen Scheidung befolgt, endet die Verhandlung erfahrungsgemäß in weniger als zehn Minuten. In der oben aufgeführten Tabelle können in der Spalte „Einvernehmlich/Online“ die potentiellen Einsparungen abgelesen werden.

Unterhaltsansprüche geltend machen

Da Kinder gepflegt, ernährt und betreut werden müssen und dadurch nicht unerhebliche Kosten verursachen, die nun nicht mehr von einem gemeinsamen Haushalt getragen werden, sind die finanziellen Lasten nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin zu teilen, sodass zumindest die finanzielle Belastung der Mutter nicht steigt.

Das Gesetz sieht daher vor, dass immer derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, barunterhaltspflichtig ist. Er muss also Kindesunterhalt direkt an den jeweils betreuenden Elternteil zahlen. Kann der betreuende Elternteil auf Grund der erforderlichen Kindesbetreuung einer Berufstätigkeit nicht im vollen Umfang nachgehen und hat Einkommenseinbußen, so ist gegebenenfalls zusätzlich sogenannter Betreuungsunterhalt zu zahlen.

Die verschiedenen Unterhaltsformen

Zunächst muss hinsichtlich der verschiedenen Unterhaltsarten unterschieden werden.

Genau genommen gibt es drei Formen: Trennungs-, Nachehelicher- und Kindesunterhalt.


Wenn Eheleute getrennt leben, ist demjenigen, dem es in finanzieller Hinsicht nicht möglich ist, die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten, Trennungsunterhalt zu gewähren. Dieser bestimmt sich nach den ehelichen Lebens- und Einkommensverhältnissen. Der sogenannte nacheheliche Unterhalt ist formal vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden, daher müssen sie auch getrennt voneinander geltend gemacht werden. Allerdings sind beide Ansprüche in ihrer Berechnung weitestgehend gleich.

Der nacheheliche Unterhalt wird nach der rechtskräftigen Scheidung, gemessen an der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen und unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse gegebenenfalls fällig. Nacheheliche Unterhaltsansprüche können der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden.

Drittens ist auf den Kindesunterhalt einzugehen. Das Kind erhält seinen Unterhalt bei dem Gatten, bei dem es lebt, durch Betreuung, Pflege und Verköstigung. Der Betrag des Kindesunterhalts lässt sich im Vergleich zum Ehegatten- und Trennungsunterhalt deutlich leichter bestimmen, nämlich anhand des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Mit dieser Größe kann dann, zusammen mit dem Alter des Kindes, der Unterhaltsbetrag, pauschalisiert in der Düsseldorfer Tabelle dargestellt, abgelesen werden; das Kindergeld wird dabei hälftig angerechnet.

Der Unterhaltsbedarf des Kindes endet nicht mit der Volljährigkeit, sondern der Anspruch des volljährigen Kindes endet in der Regel erst mit Abschluss der ersten Ausbildung. Im Fall der Volljährigkeit wird bei der Berechnung des Unterhaltsbetrags vom addierten Einkommen beider Eltern ausgegangen. Gemessen am Verhältnis der Einkommen zueinander müssen beide Elternteile in der Folge anteilig Barunterhalt zahlen.

Die Düsseldorfer Tabelle hat formal keine Gesetzeskraft, weist aber dennoch den monatlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes aus, dem die Gerichte auch folgen.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Wie erhalte ich auch tatsächlich das Geld?

In vielen Fällen wird es nach einer Scheidung für den Elternteil, bei dem das Kind oder die Kinder anschließend verbleiben, finanziell brenzlig. Um diesem Zustand Abhilfe zu schaffen, gibt es die oben beschriebenen Rechte und Pflichten.

Allein Inhaber eines Rechts zu sein, bringt allerdings noch keinen einzigen Cent aufs Konto. Rechte müssen immer erst geltend gemacht werden. Dem tatsächlichen Erlangen des Geldes, das einem zusteht, stehen jedoch häufig praktische Hindernisse entgegen.

In diesem Abschnitt soll erläutert werden, wie Ansprüche aus dem Unterhaltsrecht realisiert werden können.
Wie zur Scheidung bedarf es zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen auch eines Gerichtsverfahrens, soweit sich die Ehegatten nicht außergerichtlich, wie beispielsweise bei der einvernehmlichen Scheidung, einigen.

Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt können auch als sogenannte Folgesachen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden, Trennungsunterhalt muss in jedem Fall in einem gesonderten Gerichtsverfahren eingeklagt werden. Zur Berechnung eventueller Unterhaltsansprüche bestehen auch gegenseitige Auskunftsansprüche zum monatlichen Einkommen und eventuellem Vermögen.

Mit einem vom Gericht ausgestellten Unterhaltstitel kann schließlich ein Zahlungsanspruch, notfalls durch einen Gerichtsvollzieher, durchgesetzt werden.
Wichtig zu wissen ist auch, dass die Möglichkeit besteht, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss zu beantragen, falls der Vater oder Mutter kein Kindesunterhalt zahlt. Somit stehen dem Unterhaltsberechtigten verschiedenen Möglichkeiten zur Verfügung, um nicht selbst in eine schwierige finanzielle Lage zu gelangen.

Auch wenn es einige Zeit dauern mag, bis das Geld auf dem eigenen Konto sichtbar wird, lohnt es sich, die eigenen Unterhaltsansprüche und die des Kindes geltend zu machen. Für diejenigen, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, kann es im Übrigen ungemütlich werden. Gemäß § 170 Absatz 1 des Strafgesetzbuches ist die Entziehung von der Unterhaltspflicht für den Fall, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

6 Replies to “Gastartikel : Finanzieller Neustart nach einer Scheidung

  1. Ich möchte mich von meiner Frau trennen lassen. Es war mir nicht klar, dass man Geld sparen kann, wenn man den Kindesunterhaltstitel bezieht. Vielleicht kann mir ein Familienanwalt weiterhelfen.

  2. Vielen Dank für den Beitrag zum Thema finanzieller Neustart nach einer Scheidung. Meine Tante berät sich gerade zum Thema Scheidungsrecht, da sie und mein Onkel die Scheidung möchten. Gut zu wissen, dass es Möglichkeiten gibt, die Scheidungskosten zu reduzieren, zum Beispiel, indem der Gegenstandswert reduziert wird.

  3. Danke für den Hinweis, dass es drei Formen des Unterhaltes gibt: Trennungs-, Nachehelicher- und Kindesunterhalt. Ich weiß gar nicht, ob ich mir eine Scheidung dann überhaupt leisten kann. Ich werde wohl mal einen Anwalt für Familienrecht konsultieren. Die Ehe ist vermutlich nicht mehr zu retten.

  4. Vielen Dank für den Beitrag zu Scheidungen. Meine Tochter lässt sich gerade von ihrem Ehemann scheiden, der leider keinen Unterhalt zahlen möchte. Wir haben deshalb extra eine Rechtsanwältin für Kindesunterhalt engagiert, um möglichst gut aus den Verhandlungen zu gehen. Gut zu wissen, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes erst mit dem Beenden der ersten Ausbildung verlischt und nicht bereits bei erreichter Volljährigkeit.

  5. Das sind sehr hilfreiche Infos! Den Artikel werde ich auf jeden Fall an meine Freundin weiterleiten. Sie wird das sicherlich auch sehr hilfreich finden, da sie sich leider von ihrem Mann scheidet. Es ist aber sehr hilfreich zu wissen, wie man die Anwaltskosten kalkulieren kann.

  6. Danke, dass Sie für den traurigen Fall einer Trennung, die Möglichkeiten aufzeigen, bei der Scheidung Geld zu sparen, indem sie z. B. einvernehmlich verläuft. Ich hatte bei meiner Scheidung leider viele Differenzen, sodass ich froh war, dass mir mein Rechtsanwalt, der mich schon zu Immobilienfragen beraten hatte, zur Seite stand.

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